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Brandschutz und Feuerwehrwesen

Die Feuerwehren dienen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Gemeinden. Sie tragen wesentlich zur Erhöhung der Lebensqualität im Freistaat Sachsen bei.

Organisation des Brandschutzes

Die Organisation des abwehrenden Brandschutzes und Teile des vorbeugenden Brandschutzes im Freistaat Sachsen sind im Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) und in der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) geregelt. Der wesentliche Teil des vorbeugenden Brandschutzes ist im Bauordnungsrecht geregelt.

Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)

Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO)

Bauordnungsrecht

Der abwehrende Brandschutz ist eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Gemeinden. Sie haben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten sowie die notwendigen Feuerwehrhäuser bereitzustellen. Die Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen können von den Gemeinden eigenverantwortlich durch eine Feuerwehrsatzung geregelt werden. Als Handlungshilfe für die Kommunen hat das Staatsministerium des Innern eine Musterfeuerwehrsatzung mit Erläuterungen herausgegeben.

Die Landkreise sind für den überörtlichen Brandschutz zuständig. Insbesondere beraten und unterstützen sie die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, unterhalten gemeindeübergreifende Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme und führen Ausbildungsmaßnahmen zum gemeindeübergreifenden Zusammenwirken durch.

Dem Freistaat obliegen zentrale Aufgaben des Brandschutzes, z. B. die Unterhaltung der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, die Feuerwehrförderung und die Förderung der Brandschutzforschung.

Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen

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